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Allgemeine Geschäftsbedingungen der CEPAQ GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Datenschutz
1. Für alle Lieferungen und Leistungen, wie auch für alle rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse der CEPAQ im Sinne von § 311 Abs. 2 und 3 BGB gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir, auch soweit uns diese vorgelegt wurden, nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese gilt auch für alle künftigen rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse.
2. Der Kunde erkennt durch die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen die Verbindlichkeit unserer Geschäftsbedingungen an. Im Übrigen bedürfen alle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit sie von unseren Geschäftsbedingungen abweichen.

§ 2 Angebote, Zustandekommen des Vertrages
1. Sämtliche Angebote der CEPAQ  erfolgen ausschließlich in schriftlicher Form und sind freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Annahme der Bestellung durch die CEPAQ  kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder im Falle einer sofortigen Auftragsausführung auch durch Auslieferung der Ware an den Kunden erfolgen.
2. Sofern nachträglich Änderungen der Auftragsdaten durch den Kunden verursacht werden, so ist die CEPAQ berechtigt die Vertragskonditionen entsprechend zu ändern. Alle Änderungen bedingen der Schriftform.
3. Werden der CEPAQ nachträglich Umstände bekannt, welche die Forderungen der CEPAQ gefährden oder ist der Kunde mit fälligen Verpflichtungen gegenüber der CEPAQ  in Verzug, so kann dies die weitere Bearbeitung des Auftrages sowie die Auslieferung der Ware von einer Vorauszahlung oder der Erbringung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

§ 3 Maßangaben
1. Bei unseren Angeboten, in denen Maßangaben aufgeführt sind gilt, sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, das Innenmaß in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe. Bei Zuschnitten aus Wellpappe bezieht sich das erste Maß jeweils auf den Wellenlauf. Alle Maße werden in Millimetern angegeben. Bei allen Verpackungen gilt im Zweifelsfall immer das Innenmaß.
2. Bei Zeichnungen, Abbildungen, Angaben über Gewicht, Maß oder andere Leistungsdaten gilt eine Verbindlichkeit nur dann, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Jedoch gelten auch dann die Maßtoleranzen nach § 7.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk.
2. Der Versand erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Kosten für Verpackung, anfallende Zölle und sonstige Abgaben werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Tauschpaletten, Tauschcontainer und Gitterboxen werden dem Kunden nur leihweise überlassen und bleiben Eigentum von CEPAQ und sind spätestens 4 Wochen nach der Anlieferung beim Kunden, fracht- und spesenfrei an die CEPAQ  zurückzusenden, oder mit Anlieferung sofort zu tauschen. Wird diese Frist überschritten, so ist die CEPAQ  berechtigt, diese Leihverpackung dem Kunden zu berechnen. Nach vollständiger Bezahlung des berechneten Betrages geht das Eigentum dann auf den Kunden über.
4. Rechnungen sind, sofern keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen bestehen, 30 Tage nach Rechnungsausstellung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum wird 2% Skonto auf den Warenwert gewährt. (alternativ 4% bei Bankeinzug mit 5 Tagen). Die Zahlung gilt als dann erfolgt, wenn die Gutschrift auf dem Konto der CEPAQ eingegangen ist. Wechsel werden nicht angenommen.
5. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
6. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der CEPAQ anerkannt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Die CEPAQ ist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, sollte fest stehen, dass die Kreditwürdigkeit des Kunden nicht mehr gegeben ist, beispielsweise ein Scheck nicht mehr eingelöst wird, sich der Kunde mit fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CEPAQ in Verzug ist oder der Kunde seine Zahlungen einstellt.
8. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann CEPAQ unter Setzung einer Nachfrist auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
d) weitere Bestellungen des Kunden nur gegen Vorauszahlung annehmen, und
e) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen.
9. Der Kunden verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Mahn- und Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten einschließlich Anwaltskosten zu ersetzten.
10. Hat bei Ablauf einer gestellten Nachfrist der Kunde die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann CEPAQ durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde hat über Aufforderung von CEPAQ bereits gelieferte Waren CEPAQ zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle von CEPAQ getätigten Aufwendungen zu erstatten, die für die Durchführung des Vertrages notwendig waren. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist CEPAQ berechtigt, die fertigen oder teilweise fertigen Teile dem Kunden zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen

§ 5 Lieferzeit, Entgegennahme der Ware
1. Liefertermine oder Angaben über Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die eventuell vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und/oder Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der CEPAQ liegen, z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die beschriebenen Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die CEPAQ wird Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
3. Verlangt der Kunde nach erfolgter Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt bei verbindlich festgelegter Lieferzeit eine neue Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung.
4. Nimmt der Kunde die Ware nicht an oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten oder erteilt beispielsweise nicht die erforderlichen Versandinstruktionen, so ist CEPAQ insoweit berechtigt, einen Ersatz der Mehraufwendungen, (z.B. die ortsüblichen Lagerkosten) zu verlangen.

§ 6 Rahmen- oder Abrufaufträge und Teillieferungen
1. Innerhalb der von CEPAQ angegebenen oder vereinbarten Lieferfristen sind Teillieferungen zulässig, soweit sich keine Nachteile für den Gebrauch daraus ergeben.
2. Sollten Teillieferungen ausdrücklich vereinbart sein, z.B. durch Lieferpläne, so ist der Kunde zur Abnahme und Bezahlung der jeweiligen Teillieferung ohne Einschränkung verpflichtet. Bei Abruf- und Rahmenaufträgen ohne feste Liefertermine muss die gesamte Abrufmenge vom Kunden innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Auftragsbestätigung abgenommen werden. Sollten innerhalb der ersten drei Monate ab dem Datum der Auftragsbestätigung keine Abrufe erfolgen, so ist CEPAQ berechtigt, Teilmengen in vierwöchigen Abständen so zu liefern und zu berechnen, dass die letzte Teillieferung am Ende der Sechsmonatsfrist erfolgt.

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