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Allgemeine Geschäftsbedingungen der CEPAQ GmbH

§ 7 Toleranzen
1. Folgende Mehr- oder Minderlieferungen (auch für Ersatzlieferungen) sind aus produktionstechnischen Gegebenheiten möglich und gelten ausdrücklich als vorbehalten: bis zu 500 Stück - 25 % - bis zu 3.000 Stück - 20 % - über 3.000 Stück - 10 %. Geringfügige Zählfehler und/oder Sortiermängel begründen keine Ansprüche des Kunden.
2. Bei Fehlmengen innerhalb dieses Toleranzbereichs besteht kein Anspruch des Kunden auf Nachlieferung. Die Fehlmenge bleibt dann jedoch auch unberechnet. Mehrmengen innerhalb des Toleranzbereichs werden mitgeliefert und in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu bezahlen.
3. Geringfügige Abweichungen in Form, Farbe, Gewicht und Beschaffenheit des Liefergegenstandes einschließlich Heftung, Klebung und Druck bleiben im Rahmen des Zumutbaren ebenfalls vorbehalten. Maßtoleranzen von +/ - 3mm bei Abmessungen bis 600 mm und +/- 0,5% bei Abmessungen über 600 mm gelten nicht als Mangel und sind gestattet.

§ 8 Gewährleistung
1. Offensichtliche Mängel sind spätestens 7 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber CEPAQ mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind CEPAQ unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen und die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
2. Für die Kosten einer durch den Kunden vorgenommenen Mängelbehebung hat CEPAQ nur dann aufzukommen, wenn er hierzu vorab seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
3. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von CEPAQ in Abstimmung mit dem Kunden Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, so kann der Kunde nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung des Kaufpreises) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Vertragsrücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit CEPAQ oder deren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht haben.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde CEPAQ den Mangel nicht rechtzeitig im Sinne der obigen Regelung angezeigt hat.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. CEPAQ behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller  Forderungen aus dem Liefervertrag, gegenüber  der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung vor und zwar einschl. angefallener Kosten und Zinsen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden hinsichtlich der Zahlungsbedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CEPAQ zur Rücknahme der gelieferten Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
3. Der Kunde hat CEPAQ bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Pfändungsgläubiger von dem bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Eine Sicherungsübereignung und die Übertragung oder Verpfändung des Anwartschaftsrechts ist unzulässig.
4. Ist CEPAQ zum Rücktritt und zur Warenrücknahme berechtigt, so ist der Kunde verpflichtet, einem der Mitarbeiter der CEPAQ die Inventarisierung der vorhandenen Vorbehaltsware zu gestatten.
5. Der Kunde ist, solange die Ware Eigentum von CEPAQ ist (besonders bei überlassenen Maschinen) verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Bei Mietmaschinen gilt ferner, diese durch den Kunden gegen Gefahren durch Beschädigung oder Zerstörung infolge von Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.

§ 10 Werkzeuge und Urheberrecht
1. Der Kunde hat CEPAQ schad- und klaglos zu halten, wenn von ihm vorgegebene Entwürfe, Muster oder dergleichen gegen Marken-, Patent-, Musterschutz oder Urheberrechte verstoßen.
2. Von CEPAQ, oder in deren Auftrag hergestellte Muster, Skizzen, Entwürfe, und Probedrucke bleiben Eigentum von CEPAQ. Sie dürfen weder nachgeahmt, noch vervielfältigt, noch Dritten Personen oder Mitbewerbern zugänglich gemacht werden. Entsprechendes gilt auch während der Angebotsphase.
3. Von CEPAQ oder in deren Auftrag hergestellte Werkzeuge, Zeichnungen, Filme, Druck- und Prägeformen sowie andere Hilfseinrichtungen bleiben Eigentum von CEPAQ, auch wenn diese Gegenstände ganz oder anteilig in Rechnung gestellt und vom Kunden bezahlt worden sind. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht.
4. Ein Eigentumsübergang an Werkzeugen und sonstigen Hilfsmitteln (Skizzen, Werkzeuge, Schablonen, Klischees, Stanzplatten, usw.) im Rahmen des Auftragsverhältnisses findet nicht statt, unabhängig von wem diese zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn es wurde anderes schriftlich vereinbart. Die anteilige Verrechnung von Hilfsmitteln und Werkzeugen dient insbesondere zur Abgeltung der Abnutzung, ändert aber nichts an den Eigentumsverhältnissen.
5. Für Folgeaufträge werden die Werkzeuge und Hilfsmittel unabhängig davon, in wessen Eigentum sie stehen, auf Risiko des Kunden durch CEPAQ eingelagert. Nach Ablauf von 18 Monaten ab letztmaliger Verwendung der Werkzeuge und Hilfsmittel steht es CEPAQ frei, diese ohne dass es einer Verständigung des Kunden bedarf, der Vernichtung zuzuführen. Sollte das Eigentum an den Kunden übertragen worden sein, so hat der Kunde frühestens 4 Wochen vor Ablauf dieser Frist das Recht, die in seinem Eigentum stehenden Werkzeuge und sonstigen Hilfsmittel nach mindestens 14-tägiger Vorankündigung abzuholen. Die Ausfolgung von Werkzeugen und sonstigen Hilfsmitteln innerhalb obiger Frist beruht auf einer freiwilligen Verpflichtung seitens CEPAQ und ist jederzeit widerrufbar. Ein Rechtsanspruch lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.

§ 11 Haftung und Schadensersatz
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften gehaftet wird, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch infolge Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden.
3. Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist von 12 Monaten. Bei der Anwendung zwingender gesetzlicher Vorschriften gelten die dortigen Verjährungsvorschriften.

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Stammsitz der CEPAQ zuständig ist. Erfüllungsort ist 85661 Forstinning.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

§ 13 Sonstige Vereinbarung
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit CEPAQ geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von CEPAQ.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Anbieterkennzeichnung
CEPAQ GmbH
Römerstraße 32
85661 Forstinning
HRB München HRB 202548
Geschäftsführer: Christoph Paß

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