Allgemeine Geschäftsbedingungen der CEPAQ GmbH
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- CEPAQ behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag gegenüber der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung vor, und zwar einschließlich angefallener Kosten und Zinsen, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von CEPAQ.
- Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt unter Ausschluss von § 950 BGB im Auftrag von CEPAQ. CEPAQ wird entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum objektiven Sachwert der anderen be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die wiederum in diesem Verhältnis als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche von CEPAQ gemäß Absatz 1 dient.
- Bei Verbindung / Vermischung mit anderen, nicht CEPAQ gehörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil von CEPAQ an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1 dient.
- Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
- Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von CEPAQ aus dem Vertragsverhältnis, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an CEPAQ ab. Auf Verlangen von CEPAQ ist der Kunde verpflichtet, CEPAQ unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von CEPAQ gegenüber den Kunden des Kunden erforderlich sind.
- Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen nicht im Eigentum von CEPAQ stehenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware des Verkäufers.
- Übersteigt der Wert der für CEPAQ bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen gegen den Kunden um mehr als 10%, so ist CEPAQ auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl durch CEPAQ verpflichtet.
- Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind CEPAQ unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende gerichtliche und außergerichtliche Kosten von CEPAQ hat der Kunde CEPAQ zu erstatten.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden hinsichtlich der Zahlungsbedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CEPAQ zur Rücknahme der gelieferten Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
- Falls CEPAQ nach Maßgabe vorstehender Regelungen die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts zurücknimmt, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die zurückgenommene Vorbehaltsware tilgt die bestehende Forderung von CEPAQ gegen den Kunden in der Höhe des durch freihändigen Verkauf oder Versteigerung erzielten Erlöses für die Ware. Der Kunde hat keinen Anspruch gegen CEPAQ auf Auszahlung des die Forderung von CEPAQ übersteigenden Erlöses aus Verkauf / Versteigerung der Vorbehaltsware. CEPAQ behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche z.B. auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, vor.
- Der Kunde hat CEPAQ bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Pfändungsgläubiger von dem bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Eine Sicherungsübereignung und die Übertragung oder Verpfändung des Anwartschaftsrechts ist unzulässig.
- Ist CEPAQ zum Rücktritt und zur Warenrücknahme berechtigt, so ist der Kunde verpflichtet, einem der Mitarbeiter der CEPAQ die Inventarisierung der vorhandenen Vorbehaltsware zu gestatten.
- Der Kunde ist, solange die Ware Eigentum von CEPAQ ist (besonders bei überlassenen Maschinen) verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Bei Mietmaschinen gilt ferner, diese durch den Kunden gegen Gefahren durch Beschädigung oder Zerstörung infolge von Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
§ 10 Werkzeuge und Urheberrecht
- Der Kunde hat CEPAQ schad- und klaglos zu halten, wenn von ihm vorgegebene Entwürfe, Muster oder dergleichen gegen Marken-, Patent-, Musterschutz oder Urheberrechte verstoßen.
- Von CEPAQ, oder in deren Auftrag hergestellte Muster, Skizzen, Entwürfe, und Probedrucke bleiben Eigentum von CEPAQ. Sie dürfen weder nachgeahmt, noch vervielfältigt, noch Dritten Personen oder Mitbewerbern zugänglich gemacht werden. Entsprechendes gilt auch während der Angebotsphase.
- Von CEPAQ oder in deren Auftrag hergestellte Werkzeuge, Zeichnungen, Filme, Druck- und Prägeformen sowie andere Hilfseinrichtungen bleiben Eigentum von CEPAQ, auch wenn diese Gegenstände ganz oder anteilig in Rechnung gestellt und vom Kunden bezahlt worden sind. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht.
- Ein Eigentumsübergang an Werkzeugen und sonstigen Hilfsmitteln (Skizzen, Werkzeuge, Schablonen, Klischees, Stanzplatten, usw.) im Rahmen des Auftragsverhältnisses findet nicht statt, unabhängig von wem diese zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn es wurde anderes schriftlich vereinbart. Die anteilige Verrechnung von Hilfsmitteln und Werkzeugen dient insbesondere zur Abgeltung der Abnutzung, ändert aber nichts an den Eigentumsverhältnissen.
- Für Folgeaufträge werden die Werkzeuge und Hilfsmittel unabhängig davon, in wessen Eigentum sie stehen, auf Risiko des Kunden durch CEPAQ eingelagert. Nach Ablauf von 18 Monaten ab letztmaliger Verwendung der Werkzeuge und Hilfsmittel steht es CEPAQ frei, diese ohne dass es einer Verständigung des Kunden bedarf, der Vernichtung zuzuführen. Sollte das Eigentum an den Kunden übertragen worden sein, so hat der Kunde frühestens 4 Wochen vor Ablauf dieser Frist das Recht, die in seinem Eigentum stehenden Werkzeuge und sonstigen Hilfsmittel nach mindestens 14-tägiger Vorankündigung abzuholen. Die Ausfolgung von Werkzeugen und sonstigen Hilfsmitteln innerhalb obiger Frist beruht auf einer freiwilligen Verpflichtung seitens CEPAQ und ist jederzeit widerrufbar. Ein Rechtsanspruch lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
§ 11 Haftung und Schadensersatz
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften gehaftet wird, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch infolge Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden.
- Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist von 12 Monaten. Bei der Anwendung zwingender gesetzlicher Vorschriften gelten die dortigen Verjährungsvorschriften.
§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den
Stammsitz der CEPAQ zuständig ist. Erfüllungsort ist 85661 Forstinning.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
§ 13 Sonstige Vereinbarung
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit CEPAQ geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von CEPAQ.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Anbieterkennzeichnung
CEPAQ GmbH
Römerstraße 32
85661 Forstinning
HRB München HRB 202548
Geschäftsführer: Christoph Paß